Änderung Satzung und Vereinsname

Satzung des Fördervereins der Grundschule Burgrieden e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Burgrieden e.V.”
2. Er hat seinen Sitz in Burgrieden und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Ziel des Vereins ist es, die Belange der Schülerschaft, die pädagogische Arbeit
und das Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern im schulischen
und außerschulischen Bereich an der Schule zu unterstützen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von
Mitteln durch Beitrage, Spenden sowie Veranstaltungen (z.B. Beteiligungen am
Schulfest, Dorffest, oder anderen Aktivitäten der Gemeinde, der örtlichen
Vereine oder der Kirchengemeinde) die der Werbung für den geförderten Zweck
dienen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Einkünfte des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen auf Kosten des Vereins
begünstigt werden. Nur die zur Vereinsführung notwendigen Auslagen werden
gegen Vorlage von Belegen erstattet.
5. Sollte es die Finanzlage des Vereins ermöglichen, dürfen Mitglieder im Rahmen
der Ehrenamtspauschale Zuwendungen erhalten.
6. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten
oder öffentlichen Rechts werden.
2. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er wird wirksam, wenn nicht
innerhalb von 6 Wochen durch den Vorstand widersprochen wird. Ein Anspruch
auf Aufnahme besteht nicht und Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
4. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung
muss in Textform (auch per Mail) erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt
automatisch, wenn 6 Wochen nach Mahnung der Vereinsbeitrag nicht gezahlt
wurde.
5. Der Ausschluss kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das betreffende
Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Vor
dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§4 Beitrag
1. Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die
Beiträge sind bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu zahlen.
2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise
erlassen.

§5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand
1. Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassierer
d) Schriftführer
e) Schulleiter/in Kraft seines/ihres Amtes, beratend, nicht stimmberechtigt
f) stellvertretender Schulleiter/in Kraft seines/ihres Amtes, beratend, nicht
stimmberechtigt
g) bis zu sechs Beisitzer(innen)
2. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Im Gründungsjahr werden §6 1b), d)
und zwei Beisitzer auf ein Jahr gewählt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
4. Die beiden Vorsitzenden und der Kassierer sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann
der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung
wählen.
5. Zu den Beratungen des Vorstandes über die Mittelverteilung können die
zuständigen Fachlehrer/innen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten 3 Monaten des
Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt
schriftlich, oder in Textform (auch per Mail oder auf der Homepage der
Grundschule Burgrieden), mindestens zwei Wochen vorher.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgenden Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Bestätigung oder Neuwahl des Vorstandes
d) Festlegung des Mitgliederbeitrags
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
3. Wenn es das Vereinsinteresse fordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder
dies verlangen, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Es
wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 8 Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Auflösung
1. Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung
2. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. ist
sie nicht beschlussfähig, so ist sie erneut einzuberufen. Die zweite
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder.
3. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
4. Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Burgrieden,
die es zusätzlich zum üblichen Etat der Grundschule Burgrieden zu verwenden
hat.

Burgrieden, den 20. November 2018